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Finanzierung

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Nach § 74 SGB VIII soll sich der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit einer angemessenen Eigenleistung an den Kosten einer Maßnahme beteiligen.

Nach aktuellem Recht beläuft sich der Trägeranteil je nach Gruppenform auf 5 bis 15 %. So entsprechend auch der Gemeindeanteil.

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Wie die Beteiligung nach neuem Gesetz genau aussieht, ist aktuell noch nicht bekannt, da die erforderliche Rahmenvereinbarung (vgl. § 5 Abs. 2 KitaG) auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände noch nicht abgeschlossen wurde.

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Taschenrechner

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