Kostenübernahme
... durch die Wohngemeinde
Sofern dein Kind unseren Waldkindergarten besuchen soll
und unser Kindergarten-Standort nicht mit eurer Wohngemeinde identisch ist,
benötigen wir eine Kostenübernahmeerklärung.
Die Aufnahme in unseren Waldkindergarten ist von dem Beibringen dieser Erklärung abhängig.
Die Kostenübernahmeerklärung eurer Wohngemeinde bestätigt, dass die Wohngemeinde gegenüber der Standortgemeinde unseres Kindergartens bereit ist, einen Kostenzuschuss für den Besuch unseres „auswärtigen“ Kindergartens zu gewähren.
Verweigert die Wohngemeinde rechtswidrig eine solche Erklärung und verletzt sie damit das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, dann ist der rechtsverpflichtete Landkreis vorleistungspflichtig.
Nötig ist immer ein besonderer Grund für den Besuch eines auswärtigen Kindergartens, das ist bei uns das Erziehungskonzept, aber auch die Nähe zur Arbeitsstätte.
An den rechtsverpflichteten Landkreis ist im Fall einer Ablehnung durch eure Wohngemeinde ein Antrag auf Erlass dieser Kostenübernahmeerklärung zu stellen.
Sofern der rechtsverpflichtete Landkreis euren Antrag nicht schnell genug positiv bescheidet, ist er im Wege der einstweiligen Anordnung in die Pflicht zu nehmen.
Bei Fragen unterstützen wir euch gerne bei der Antragstellung...